Ist es strafbar vor dem Blitzer zu warnen ?
Wir alle, die viel mit dem Auto unterwegs sind, kennen den Klassiker unter den Ärgernissen. Wir werden geblitzt und ärgern uns darüber. Und das gleich zweifach. Einmal ärgern wir uns über die Sache selbst und dann zusätzlich darüber, dass wir die Lichthupen des entgegenkommenden Verkehrs nicht richtig interpretiert haben. Und auch den nervösen Mann am Straßenrand haben wir mit seinen Wink Bewegungen nicht so richtig ernst genommen. Dabei wollten beide Verkehrsteilnehmer davor warnen, dass die Polizei oder das Ordnungsamt wieder teure Fotos macht. Juristen nennen diesen Vorgang Solidarität im Straßenverkehr. Oder, je nach Situation auch verbotene Solidarität im Straßenverkehr.
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Freundlich winken ist nicht immer erlaubt…
Die Warnung von entgegenkommenden Fahrzeugen im Straßenverkehr kann unter Umständen verboten sein. Denn anders als es zum Beispiel Radiosender oder sogar die Polizei selbst tun und zum Beispiel in Pressemitteilungen darüber berichten wo, wann und wie geblitzt wird, hat es für den Bürger, der einen einzelnen kurz vor dem passieren einer Verkehrskontrolle warnt, teure Konsequenzen. So erklärt zum Beispiel das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 17.01.1997 (Az. 5 B 2601/96) es eine polizeiliche Ordnungsverfügung für rechtmäßig, mit der einem am Straßenrand stehenden Hinweisgeber untersagt worden war, mit einem Schild mit der Aufschrift “Radar” auf unmittelbar bevorstehende Blitzer hinzuweisen (vgl. LTO).
Nun gut werden wir sagen, das ist vielleicht auch ein bisschen extrem sich mit einem Schild an den Straßenrand zu stellen, um auf Raser hinzuweisen hat ja auch irgendwie schon fast eine politische Komponente. Hier geht es ja ganz offenbar darum dem Staat oder Stadt das Geschäft zu vermasseln. Jedenfalls ist hierbei irgendwie der Ansatz gegeben, dass man es nicht aus Solidarität mit entgegenkommenden Autofahrer macht, sondern eben aus politischen Gründen und einer eventuellen Antipathie gegenüber der Kommune. Wie aber sieht es aus, wenn man gewissermaßen im Affekt ein entgegenkommendes Fahrzeug warnt?
Warnen darf man Mit-Verkehrsteilnehmer eigentlich nur bei Gefahr
Auch hier hat das Gesetz eine eindeutige Meinung: § 16 Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt, dass Schall- und Leuchtzeichen nur geben darf, wer sich oder andere gefährdet sieht. Das Blitzen durch die Polizei oder das Ordnungsamt allerdings kann als eine solche Gefährdung nicht gemeint sein.
Über elektronische Radarwarner müssen wir uns an dieser Stelle nicht unterhalten. Sie sind zweifelsfrei verboten.
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