Fahrzeug Innenbeleuchtung z.T. verboten
Foto: TÜV Rheinland
Am kommenden Sonntag, also schon morgen ist der erste Advent. Viele Menschen beginnen landauf landab damit, sich in eine positive Weihnachtsstimmung zu bringen. Beleuchtung und Lichterketten an vielen Fenstern und an unzähligen Hauswänden sind wir ja bereits gewohnt. Auch ausgiebig ausgeleuchtete Schaufenster kennen wir bereits, die an Verkehrswegen schon mal blenden können. Nun allerdings greift die Deko-Wut auch schon auf Autos über. Der TÜV warnt anlässlich dieses Trends entschieden vor Gefahren durch Dekolicht. Am Innenspiegel baumelt mitunter ein buntes LED-Leuchtband.
Einige Trucker installieren auch gerne grelle Displays, Namensschilder, Firmenlogos oder beleuchtete Reklamefiguren an die Windschutzscheibe. Häufig sind sogar komplette Fahrerkabinen in indirektes Licht getaucht.
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Blendgefahr für den Fahrer
Solche Lichter sind im Rahmen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus Gründen der Verkehrssicherheit verboten. “An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen angebracht sein”, erklärt Thorsten Rechtien, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland.
Der Gesetzgeber befürchtet, dass auffällige “Lichtspiele” leicht mit Warnzeichen verwechselt werden können. Außerdem können sie den Fahrer blenden und andere Verkehrsteilnehmer ablenken.
Auch Innenleuchten sind verboten
Auf dem Index stehen auch Unterbodenleuchten oder angestrahlte Radkästen und beleuchtete Scheibenwaschdüsen. “Das Verbot bezieht sich auch auf Innenleuchten mit Außenwirkung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lichtquelle direkt zu sehen ist oder es sich um eine indirekte Projektion handelt”, betont Rechtien