Auch ein Taschenrechner ist am Steuer verboten

taschenrechner am steuer verboten
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Foto: Bundesgerichtshof entscheidet: Taschenrechner am Steuer verboten / Taschenrechner Geblitzt.de Coduka

Jedem ist inzwischen gut bekannt: Wer mit dem Smartphone in der Hand beim Fahren erwischt wird, muss mit einem Bußgeldstrafe rechnen. Wie sieht es aber andere Devices aus? Für andere elektronische Geräte ist der Gesetzestext bisher allerdings nicht eindeutig. So musste der Bundesgerichtshof (BGH) ganz aktuell über die Nutzung eines Taschenrechners am Steuer entscheiden und stellte klar, dass auch dieser nicht verwendet werden darf (4 StR 526/19).

Taschenrechner während der Fahrt? Der BGH sagt nein, auch wenn andere Gerichte zuvor anders entschieden.

Der BGH musste bewerten, ob die Nutzung eines Taschenrechners durch einen Autofahrer während der Fahrt einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Ein Immobilienmakler aus Nordrhein-Westfalen wurde 2018 mit einem Taschenrechner in der Hand geblitzt. Im Februar 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Lippstadt zu einer Geldstrafe von 147,50 Euro. Der Makler legte Rechtsbeschwerde ein und berief sich auf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Dieses Gericht hatte in einem ähnlichen Fall anders entschieden. Da beide Oberlandesgerichte unterschiedlich urteilten, ging der Fall zum BGH.

Dieser nun entschieden, dass ein Taschenrechner durchaus der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO unterliegt. Denn der Taschenrechner sei ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift, welches der Information diene. Hinter dem Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden.

“Wir sind froh, dass der BGH mit dieser Entscheidung, die bisher fehlende Rechtsklarheit schafft und die Versäumnisse des Gesetzgebers hinsichtlich des Geltungsbereiches nachbessert. Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung war und ist bisher nicht so eindeutig, wie viele denken. Das wird sowohl an der Diskussion um die Blitzer-Apps deutlich als auch an dem vor zwei Wochen verkündeten Beschluss zum Thema “Handy zwischen Ohr und Schulter”, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Geblitzt.de.

Elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen sind grundsätzlich verboten.

Bis zu einer Änderung der Straßenverordnung im Jahr 2017 war nur die Nutzung von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Anschließend wurde das Verbot ausgeweitet und andere elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information sowie Organisation dienen, mit einbezogen. Auch erfasst sind zudem Unterhaltungselektronik sowie Navigationsgeräte. Diese Geräte dürfen nur genutzt werden, wenn sie weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Nicht klar war bis zu dieser Entscheidung, ob Taschenrechner auch dazu gehören.


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